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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04   

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https://dejure.org/2004,22852
FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04 (https://dejure.org/2004,22852)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.08.2004 - 3 V 102/04 (https://dejure.org/2004,22852)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. August 2004 - 3 V 102/04 (https://dejure.org/2004,22852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Auslösen des Drohens der Vollstreckung durch routinemäßige Mahnung mit Androhung der Vollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 4
    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Zugangsvoraussetzungen; Drohen der Vollstreckung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht - Zugangsvoraussetzungen - Drohen der Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.11.2000 - V S 15/00

    Androhung der Vollstreckung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04
    Zwar hat der BFH mit seinem Beschluss vom 22. November 2000 ( V S 15/00, BFH/NV 2001, 620 ) entschieden, dass die von einem Finanzamt an einen Steuerpflichtigen gerichtete Ankündigung der Vollstreckung die Voraussetzung des unmittelbaren Drohens der Vollstreckung i. S. v. § 69 Abs. 4 FGO erfüllt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 06.11.2003 - 2 V 1564/03

    Unmittelbares Drohen der Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 FGO;

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04
    Sofern dies dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass jede routinemäßige Mahnung mit Androhung der Vollstreckung bereits ein Drohen der Vollstreckung auslöst, folgt der beschließende Senat dem nicht (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. November 2003 2 V 1564/03, EFG 2004, 278 ).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.1997 - 2 V 44/96

    Gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2004 - 3 V 102/04
    Nach Auffassung des beschließenden Senats ist bei derartigen Routinemaßnahmen aus der Sicht eines Antragstellers nicht davon auszugehen, dass die Vollstreckung durch den Antragsgegner unmittelbar bevorsteht (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1997 2 V 44/96, EFG 1997, 547).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06

    Hundesteuer; vorläufiger Rechtschutz; Beschwerde; behördliches

    Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. BFH schon zur vergleichbaren Regelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -VGFGEntlG-, Beschluss vom 5. Juni 1985 -II S 3/85-, BFHE 143, 414; BFH, Beschluss vom 27. März 2000 - III S 6/99 -, FG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 1 V 3502/01E, G, U -, FG München, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 13 V 5374/02 - und FG Meckl.- Vorpomm., Beschluss vom 28. August 2004 - 3 V 102/04 - jeweils zur gleich lautenden Vorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, alle zitiert nach juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2006 - 3 V 866/05

    Zulässigkeit der Stellung eines AdV-Antrags beim Finanzgericht im Fall eines beim

    Der Auffassung, dass die in einem automatisierten Verfahren ergangene Mahnung mit Vollstreckungsankündigung aufgrund ihres Charakters als Routinemaßnahme den Zugang zum Finanzgericht nicht eröffne (FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 24. August 2004 3 V 102/04, juris-Nr. STRE200471661, FG Baden-Württemberg Beschluss vom 12. Februar 1997 2 V 44/96, EFG 1997, 547; Schwarz - Dumke, FGO , 24. Lfg., Mai 2005, § 69, RZ 10); weil im Falle der routinemäßigen Androhung der Vollstreckung immer noch genügend Zeit für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde bleibe (Beermann / Gosch, FGO , 13. Lfg., Mai 1998, § 69, RZ 291) ist zu widersprechen.
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